[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237816,"§ 54","54","Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit","Weitere Berufsqualifikationen","(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn 1.sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder\n2.die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\n(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn 1.sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder\n2.wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.","HEBG_2020 - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Weitere Berufsqualifikationen - § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit\n\n(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn 1.sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder\n2.die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\n(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn 1.sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder\n2.wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 53","Europäischer Berufsausweis","53",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52","Bekanntmachung","52",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 51","Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten","51",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 55","Wesentliche Unterschiede","55",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 56","Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen","56",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 57","Anpassungsmaßnahmen","57",[],false]