[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237818,"§ 56","56","Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen","Weitere Berufsqualifikationen","(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat 1.durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder\n2.durch lebenslanges Lernen.\nDie nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.\n(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.","HEBG_2020 - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Weitere Berufsqualifikationen - § 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen\n\n(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat 1.durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder\n2.durch lebenslanges Lernen.\nDie nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.\n(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 55","Wesentliche Unterschiede","55",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 54","Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit","54",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 53","Europäischer Berufsausweis","53",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57","Anpassungsmaßnahmen","57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58","Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang","58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 59","Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang","59",[],false]