[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237819,"§ 57","57","Anpassungsmaßnahmen","Weitere Berufsqualifikationen","(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen.\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.","HEBG_2020 - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Weitere Berufsqualifikationen - § 57 Anpassungsmaßnahmen\n\n(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen.\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 56","Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen","56",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 55","Wesentliche Unterschiede","55",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 54","Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit","54",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 58","Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang","58",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 59","Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang","59",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 59a","Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung","59a",[],false]