[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-62":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237825,"§ 62","62","Meldung wesentlicher Änderungen","Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes","(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden 1.jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,\n2.den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,\n3.die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,\n4.die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder\n5.die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.\n(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.","HEBG_2020 - Erbringen von Dienstleistungen - Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes - § 62 Meldung wesentlicher Änderungen\n\n(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden 1.jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,\n2.den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,\n3.die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,\n4.die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder\n5.die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.\n(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 61","Meldung der Dienstleistungserbringung","61",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 60","Dienstleistungserbringende Personen","60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 59a","Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung","59a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 62a","Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung","62a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 63","Bescheinigung der zuständigen Behörde","63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 64","Zuständige Behörde","64",[],false]