[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237827,"§ 63","63","Bescheinigung der zuständigen Behörde","Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten","(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.\n(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten, 1.dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Hebamme rechtmäßig niedergelassen ist,\n2.dass der antragstellenden Person die Ausübung des Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und\n3.dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderlich ist.","HEBG_2020 - Erbringen von Dienstleistungen - Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten - § 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde\n\n(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.\n(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten, 1.dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Hebamme rechtmäßig niedergelassen ist,\n2.dass der antragstellenden Person die Ausübung des Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und\n3.dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderlich ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 62a","Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung","62a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 62","Meldung wesentlicher Änderungen","62",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 61","Meldung der Dienstleistungserbringung","61",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 64","Zuständige Behörde","64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65","Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten","65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66","Warnmitteilung durch die zuständige Behörde","66",[],false]