[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237828,"§ 64","64","Zuständige Behörde","Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden","(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\n(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.\n(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.\n(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.","HEBG_2020 - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - § 64 Zuständige Behörde\n\n(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\n(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.\n(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.\n(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.",{"teil":21},"Teil 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 63","Bescheinigung der zuständigen Behörde","63",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 62a","Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung","62a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 62","Meldung wesentlicher Änderungen","62",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 65","Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten","65",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 66","Warnmitteilung durch die zuständige Behörde","66",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 67","Unterrichtung über Änderungen","67",[],false]