[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237841,"§ 77","77","Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen","Übergangsvorschriften","(1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.\n(2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.","HEBG_2020 - Übergangsvorschriften - § 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen\n\n(1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.\n(2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.",{"teil":21},"Teil 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 76","Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben","76",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 75","Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen","75",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 74","Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger","74",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 77a","Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen","77a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 78","Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben","78",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 79","Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen","79",[],false]