[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebg_2020-80":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebg_2020","Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebg_2020\u002Fxml.zip",1237845,"§ 80","80","Evaluierung","Übergangsvorschriften","(1) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der vollständigen Akademisierung der Hebammenausbildung beziehen. Dies umfasst beispielsweise die Einrichtung von dualen Studiengängen und die Entwicklung der Zahl der Hebammenstudierenden. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderungen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitungen genutzt haben.\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.","HEBG_2020 - Übergangsvorschriften - § 80 Evaluierung\n\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der vollständigen Akademisierung der Hebammenausbildung beziehen. Dies umfasst beispielsweise die Einrichtung von dualen Studiengängen und die Entwicklung der Zahl der Hebammenstudierenden. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderungen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitungen genutzt haben.\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.",{"teil":21},"Teil 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 79","Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen","79",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 78","Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben","78",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 77a","Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen","77a",[],[],false]