[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebstprv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebstprv","Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebstprv\u002Fxml.zip",1237863,"§ 16","16","Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses","Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung","(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.\n(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.\n(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.","HEBSTPRV - Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung - § 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses\n\n(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.\n(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.\n(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Zusammensetzung des Prüfungsausschusses","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Zulassung zur staatlichen Prüfung","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Nachteilsausgleich","19",[],false]