[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebstprv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebstprv","Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebstprv\u002Fxml.zip",1237867,"§ 20","20","Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung","Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung","Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: \tErreichter Wert\tNote\tNotendefinition\n1\tbis unter 1,50\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t1,50 bis unter 2,50\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n3\t2,50 bis unter 3,50\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n4\t3,50 bis einschließlich 4,00\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n5\tüber 4,00\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht","HEBSTPRV - Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung - § 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung\n\nDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: \tErreichter Wert\tNote\tNotendefinition\n1\tbis unter 1,50\tsehr gut (1)\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t1,50 bis unter 2,50\tgut (2)\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n3\t2,50 bis unter 3,50\tbefriedigend (3)\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n4\t3,50 bis einschließlich 4,00\tausreichend (4)\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n5\tüber 4,00\tmangelhaft (5)\teine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Nachteilsausgleich","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Zulassung zur staatlichen Prüfung","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung","23",[],false]