[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebstprv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebstprv","Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebstprv\u002Fxml.zip",1237870,"§ 23","23","Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung","Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung","(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.\n(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.\n(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn 1.den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und\n2.die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.","HEBSTPRV - Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung - § 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung\n\n(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.\n(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.\n(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn 1.den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und\n2.die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung","26",[],false]