[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebstprv-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebstprv","Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebstprv\u002Fxml.zip",1237878,"§ 31","31","Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung","Praktischer Teil der staatlichen Prüfung","(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.\n(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.\n(3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.","HEBSTPRV - Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Praktischer Teil der staatlichen Prüfung - § 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\n\n(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.\n(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.\n(3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung","34",[],false]