[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebstprv-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebstprv","Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebstprv\u002Fxml.zip",1237883,"§ 36","36","Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze","Weitere Vorschriften","(1) Wenn eine studierende Person 1.eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,\n2.den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder\n3.einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\nnicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.\n(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.\n(3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.\n(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.","HEBSTPRV - Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Weitere Vorschriften - § 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze\n\n(1) Wenn eine studierende Person 1.eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,\n2.den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder\n3.einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\nnicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.\n(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.\n(3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.\n(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 35","Zeugnis","35",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 34","Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung","34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37","Rücktritt von der staatlichen Prüfung","37",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 38","Versäumnisse","38",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 39","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","39",[],false]