[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebstprv-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebstprv","Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebstprv\u002Fxml.zip",1237884,"§ 37","37","Rücktritt von der staatlichen Prüfung","Weitere Vorschriften","(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\n(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.\n(3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.\n(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.","HEBSTPRV - Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - Weitere Vorschriften - § 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung\n\n(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\n(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.\n(3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.\n(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Zeugnis","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Versäumnisse","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Niederschrift","40",[],false]