[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hebstprv-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hebstprv","Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhebstprv\u002Fxml.zip",1237895,"§ 47","47","Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs","Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes","(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.\n(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von 1.theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder\n2.Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder\n3.beidem\ndurchgeführt.\n(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.","HEBSTPRV - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes - § 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs\n\n(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.\n(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von 1.theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder\n2.Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder\n3.beidem\ndurchgeführt.\n(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 46","Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung","46",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45","Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung","45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 44","Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede","44",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48","Gegenstand der Kenntnisprüfung","48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Praktischer Teil der Kenntnisprüfung","50",[],false]