[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heilprgdv_1-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heilprgdv_1","Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung\nder Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1939-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheilprgdv_1\u002Fxml.zip",1237946,"§ 7","7",null,"(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(2)\n(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.\n(4)","HEILPRGDV_1 - § 7\n\n(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(2)\n(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.\n(4)",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 4","4",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 3","3",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 2","2",[31,34],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 10","10",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 11","11",[],false]