[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heilvfv_2020-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heilvfv_2020","Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheilvfv_2020\u002Fxml.zip",1237953,"§ 5","5","Gutachten","Allgemeines","Sofern nach dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten zur Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs eingeholt wird, beauftragt die Dienstunfallfürsorgestelle 1.eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem Gutachterverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,\n2.eine Gutachterin oder einen Gutachter eines medizinischen Gutachteninstituts oder\n3.eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt, die oder der über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der unfallrechtlichen Begutachtung verfügt.\nDie Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen, die im Ausland erfolgen müssen.","HEILVFV_2020 - Allgemeines - § 5 Gutachten\n\nSofern nach dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten zur Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs eingeholt wird, beauftragt die Dienstunfallfürsorgestelle 1.eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem Gutachterverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,\n2.eine Gutachterin oder einen Gutachter eines medizinischen Gutachteninstituts oder\n3.eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt, die oder der über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der unfallrechtlichen Begutachtung verfügt.\nDie Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen, die im Ausland erfolgen müssen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische Behandlung","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Notwendigkeit und Angemessenheit","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Rechtsanspruch","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Erstattungsfähige Aufwendungen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke","8",[],false]