[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heimmindbauv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heimmindbauv","Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime,\nAltenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1978-01-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheimmindbauv\u002Fxml.zip",1238020,"§ 19","19","Wohnplätze","Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen","(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 ferner eine Küche, eine Kochnische oder einen Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m2 betragen.\n(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\n(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.","HEIMMINDBAUV - Besondere Vorschriften - Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen - § 19 Wohnplätze\n\n(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 ferner eine Küche, eine Kochnische oder einen Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m2 betragen.\n(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\n(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Sanitäre Anlagen","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Therapieräume","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Gemeinschaftsräume","16",[37,40,44],{"norm_key":38,"title":34,"slug":39},"§ 20","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Funktions- und Zubehörräume","21",{"norm_key":45,"title":26,"slug":46},"§ 22","22",[],false]