[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heimmindbauv-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heimmindbauv","Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime,\nAltenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1978-01-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheimmindbauv\u002Fxml.zip",1238031,"§ 30","30","Fristen zur Angleichung","Fristen und Befreiungen","(1) Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen angemessene Fristen einzuräumen. Die Frist für die Angleichung darf zehn Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an nicht überschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.\n(2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kann die zuständige Behörde auf Antrag angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Anforderungen nach dieser Verordnung einräumen. Die Fristen dürfen fünf Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 des Heimgesetzes an nicht überschreiten. Sie können in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.","HEIMMINDBAUV - Fristen und Befreiungen - § 30 Fristen zur Angleichung\n\n(1) Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen angemessene Fristen einzuräumen. Die Frist für die Angleichung darf zehn Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an nicht überschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.\n(2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kann die zuständige Behörde auf Antrag angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Anforderungen nach dieser Verordnung einräumen. Die Fristen dürfen fünf Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 des Heimgesetzes an nicht überschreiten. Sie können in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.",{"teil":21},"Vierter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Einrichtungen für behinderte Volljährige","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Einrichtungen mit Mischcharakter","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Sanitäre Anlagen","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Befreiungen","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Ordnungswidrigkeiten","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33","Nichtanwendung von Vorschriften","33",[],false]