[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heimmitwirkungsv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heimmitwirkungsv","Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in\nAngelegenheiten des Heimbetriebes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheimmitwirkungsv\u002Fxml.zip",1238058,"§ 20","20","Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates","Geschäftsführung des Heimbeirates","Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.","HEIMMITWIRKUNGSV - Heimbeirat und Heimfürsprecher - Geschäftsführung des Heimbeirates - § 20 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates\n\nDer Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Sitzungsniederschrift","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Beschlüsse des Heimbeirates","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Sitzungen des Heimbeirates","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Ehrenamtliche Tätigkeit","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot","23",[],false]