[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heimmitwirkungsv-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heimmitwirkungsv","Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in\nAngelegenheiten des Heimbetriebes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheimmitwirkungsv\u002Fxml.zip",1238073,"§ 34","34","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften","Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sächliche Unterstützung nicht gewährt,\n2.entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflusst,\n3.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung unterlässt,\n4.entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,\n5.entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt,\n6.entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\n7.entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder\n8.entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.","HEIMMITWIRKUNGSV - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften - § 34 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sächliche Unterstützung nicht gewährt,\n2.entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflusst,\n3.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung unterlässt,\n4.entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,\n5.entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt,\n6.entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\n7.entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder\n8.entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Mitwirkung des Heimfürsprechers","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32","Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates","32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 31","Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen","31",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Übergangsvorschrift","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36",null,"36",[],false]