[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heimmitwirkungsv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heimmitwirkungsv","Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in\nAngelegenheiten des Heimbetriebes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheimmitwirkungsv\u002Fxml.zip",1238040,"§ 4","4","Zahl der Heimbeiratsmitglieder","Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten","(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel\nbis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\ndrei Mitgliedern,\n51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\nfünf Mitgliedern,\n151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\nsieben Mitgliedern,\nüber 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\nneun Mitgliedern.\n(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel\nbis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens ein Mitglied,\n51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens zwei Mitglieder,\n151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens drei Mitglieder,\nüber 250 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens vier Mitglieder\nbetragen.","HEIMMITWIRKUNGSV - Heimbeirat und Heimfürsprecher - Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten - § 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder\n\n(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel\nbis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\ndrei Mitgliedern,\n51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\nfünf Mitgliedern,\n151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\nsieben Mitgliedern,\nüber 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus\nneun Mitgliedern.\n(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel\nbis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens ein Mitglied,\n51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens zwei Mitglieder,\n151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens drei Mitglieder,\nüber 250 Bewohnerinnen und Bewohnern\nhöchstens vier Mitglieder\nbetragen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Wahlberechtigung und Wählbarkeit","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Aufgaben der Träger","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Allgemeines","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Wahlverfahren","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Bestellung des Wahlausschusses","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Vorbereitung und Durchführung der Wahl","7",[],false]