[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heimmitwirkungsv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heimmitwirkungsv","Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in\nAngelegenheiten des Heimbetriebes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheimmitwirkungsv\u002Fxml.zip",1238041,"§ 5","5","Wahlverfahren","Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten","(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.\n(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen.\n(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.","HEIMMITWIRKUNGSV - Heimbeirat und Heimfürsprecher - Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten - § 5 Wahlverfahren\n\n(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.\n(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen.\n(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4","Zahl der Heimbeiratsmitglieder","4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Wahlberechtigung und Wählbarkeit","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Aufgaben der Träger","2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6","Bestellung des Wahlausschusses","6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7","Vorbereitung und Durchführung der Wahl","7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7a","Wahlversammlung","7a",[],false]