[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heimmitwirkungsv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heimmitwirkungsv","Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in\nAngelegenheiten des Heimbetriebes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheimmitwirkungsv\u002Fxml.zip",1238042,"§ 6","6","Bestellung des Wahlausschusses","Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten","(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.\n(2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.","HEIMMITWIRKUNGSV - Heimbeirat und Heimfürsprecher - Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten - § 6 Bestellung des Wahlausschusses\n\n(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.\n(2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 5","Wahlverfahren","5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Zahl der Heimbeiratsmitglieder","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Wahlberechtigung und Wählbarkeit","3",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7","Vorbereitung und Durchführung der Wahl","7",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7a","Wahlversammlung","7a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 8","Mithilfe der Leitung","8",[],false]