[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heiz_llbv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heiz_llbv","Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheiz_llbv\u002Fxml.zip",1238126,"§ 11","11","Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler","Sonstige Vorschriften für Heizölhändler","(1) Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen einzutragen.\n(2) Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der Bescheinigungen einzutragen.\n(3) Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizölhändler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.","HEIZ_LLBV - Sonstige Vorschriften für Heizölhändler - § 11 Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler\n\n(1) Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen einzutragen.\n(2) Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der Bescheinigungen einzutragen.\n(3) Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizölhändler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Anordnung der Belieferung von Abnehmern","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Lieferpflicht","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Bescheinigungen der Heizölhändler über Lieferungen in der Referenzzeit","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind","14",[],false]