[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heiz_llbv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heiz_llbv","Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheiz_llbv\u002Fxml.zip",1238122,"§ 7","7","Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers","Ermittlung der Referenzmengen","(1) Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abnehmer während oder nach Beendigung der Referenzzeit gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4 ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4. Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen.\n(2) Im übrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers während oder nach Beendigung der Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5 und 6 zu bestimmen.","HEIZ_LLBV - Ermittlung der Referenzmengen - § 7 Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers\n\n(1) Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abnehmer während oder nach Beendigung der Referenzzeit gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4 ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4. Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen.\n(2) Im übrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers während oder nach Beendigung der Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5 und 6 zu bestimmen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für Raumheizung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Lieferpflicht","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Anordnung der Belieferung von Abnehmern","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler","10",[],false]