[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-heizkzuschg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"heizkzuschg","Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-04-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fheizkzuschg\u002Fxml.zip",1238171,"§ 3","3","Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung",null,"(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.\n(2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.\n(3) Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.","HEIZKZUSCHG - § 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung\n\n(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.\n(2) Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet.\n(3) Der Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2a","Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses","2a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Höhe des ersten Heizkostenzuschusses","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anspruchsberechtigung","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4","Verzicht auf Rückforderung des Heizkostenzuschusses","4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5","Finanzierung aus Bundesmitteln","5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6","Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz","6",[],false]