[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hembv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hembv","Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhembv\u002Fxml.zip",1238180,"§ 3","3","Weitere vertrauliche Kommunikation",null,"(1) Die weitere vertrauliche Kommunikation zwischen der externen Meldestelle des Bundes und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn die hinweisgebende Person schlägt einen anderen Kommunikationsweg vor und seitens der externen Meldestelle des Bundes bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände dagegen.\n(2) Für die Kommunikation mit dem betroffenen Beschäftigungsgeber, Dritten, Gerichten und anderen Behörden im In- und Ausland richtet das Bundesamt für Justiz angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein. Das Bundesamt für Justiz gibt die Übertragungswege auf seiner Internetseite bekannt.","HEMBV - § 3 Weitere vertrauliche Kommunikation\n\n(1) Die weitere vertrauliche Kommunikation zwischen der externen Meldestelle des Bundes und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn die hinweisgebende Person schlägt einen anderen Kommunikationsweg vor und seitens der externen Meldestelle des Bundes bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände dagegen.\n(2) Für die Kommunikation mit dem betroffenen Beschäftigungsgeber, Dritten, Gerichten und anderen Behörden im In- und Ausland richtet das Bundesamt für Justiz angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein. Das Bundesamt für Justiz gibt die Übertragungswege auf seiner Internetseite bekannt.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Meldekanäle","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Rechtsaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Umgang mit anonymen Meldungen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Information und Beratung","6",[],false]