[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hg_2025-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hg_2025","Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-09-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhg_2025\u002Fxml.zip",3782106,"§ 8","8","Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung","Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen","(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.","HG_2025 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen - § 8 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung\n\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Flexibilisierte Ausgaben","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Bewilligung von Zuwendungen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Sorgfalts- und Prüfpflichten","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Bezüge","11",[],false]