[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-109":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238395,"§ 109","109","Beschlussfassung","Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft","(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.\n(2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.\n(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.\n(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft - § 109 Beschlussfassung\n\n(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.\n(2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.\n(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.\n(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Zweites Buch","Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 108","Gestaltungsfreiheit","108",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 107","Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel","107",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 106","Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel","106",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 110","Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen","110",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 111","Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis","111",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 112","Klagefrist","112",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.10.2024 – II ZR 64\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:221024UIIZR64.23.0","Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüssig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bindung, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen.","2024-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712132024.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 11.09.2018 – II ZR 307\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:110918UIIZR307.16.0","Eine im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarte Mehrheitsklausel, die unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen steht, ist typischerweise dahin auszulegen, dass die Mehrheitsklausel dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht.","2018-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE309242018.zip",false]