[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-115":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238401,"§ 115","115","Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage","Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft","Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft - § 115 Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage\n\nWendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Zweites Buch","Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 114","Nichtigkeitsklage","114",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 113","Anfechtungsklage","113",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 112","Klagefrist","112",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 116","Geschäftsführungsbefugnis","116",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 117","Wettbewerbsverbot","117",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 118","Verletzung des Wettbewerbsverbots","118",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 09.05.2018 – 8 C 11\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:090518U8C11.17.0","1. Ein vermögensrechtlicher Antrag wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen gewertet, die den vermögensrechtlichen Antrag gestellt haben oder zu deren Gunsten er wirkte (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG).\n2. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ist auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.","2018-05-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800505.zip","rechtsprechung",false]