[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-123":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238409,"§ 123","123","Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten","Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten","(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.\n(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten - § 123 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten\n\n(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.\n(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Zweites Buch","Erster Abschnitt","Dritter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 122","Gewinnauszahlung","122",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 121","Feststellung des Jahresabschlusses","121",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 120","Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen","120",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 124","Vertretung der Gesellschaft","124",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 125","Angaben auf Geschäftsbriefen","125",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 126","Persönliche Haftung der Gesellschafter","126",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 04.05.2011 – VII B 236\u002F10",null,"NV: Über die Rechtsstellung als Gesellschafter hinaus ist die Mitwirkung an den Geschäften der OHG --im Sinne einer Mitunternehmerschaft-- keine weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB.","2011-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150468.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 02.03.2011 – II R 5\u002F09","1. NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.\n2. NV: Der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs.\n3. NV: Zum betrieblichen Anlagevermögen gehörende Patente sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn sie ertragsteuerrechtlich nicht aktivierbar sind.\n4. NV: Bei der Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente ist nicht von der gesetzlichen Schutzdauer, sondern von der zu schätzenden verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen.\n5. NV: Warenzeichen\u002FMarken gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern.\n6. NV: Brauchte der Erblasser zwar eine Schuld zu seinen Lebzeiten nicht zu erfüllen, tritt aber die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Schuld mit dem Tod des Erblassers ein oder steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass sie eintreten wird, ist die Schuld als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.\n7. NV: Braucht der Erbe einen vom Erblasser noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag ebenfalls nicht zu erfüllen, weil die Leistungspflicht erst mit dem Tod des Erben fällig wird, kann die Leistungspflicht erst ab diesem Zeitpunkt als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden, und zwar als rückwirkendes Ereignis.\n8. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt.\n9. NV: Bei der Erbschaftsteuer kommt es ausschließlich auf das zivilrechtliche Eigentum, nicht aber auf Anwartschaftsrechte an.\n10. 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