[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-134":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238420,"§ 134","134","Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage","Ausscheiden eines Gesellschafters","Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Ausscheiden eines Gesellschafters - § 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage\n\nTritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Zweites Buch","Erster Abschnitt","Vierter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 133","Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters","133",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 132","Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter","132",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 131","Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben","131",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 135","Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters","135",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 136","Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag","136",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 137","Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters","137",[],false]