[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-135":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238421,"§ 135","135","Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters","Ausscheiden eines Gesellschafters","(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.\n(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.\n(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Ausscheiden eines Gesellschafters - § 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters\n\n(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.\n(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.\n(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Zweites Buch","Erster Abschnitt","Vierter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 134","Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage","134",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 133","Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters","133",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 132","Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter","132",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 136","Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag","136",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 137","Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters","137",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 138","Auflösungsgründe","138",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 12.07.2022 – II ZR 81\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:120722UIIZR81.21.0","Einer nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter als Privatgläubiger auf Feststellung des Ausscheidens des gekündigten Gesellschafters gerichteten Klage kann ein aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgender Wiederaufnahmeanspruch entgegengehalten werden.","2022-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301882022.zip","rechtsprechung",false]