[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-138":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238424,"§ 138","138","Auflösungsgründe","Auflösung der Gesellschaft","(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;\n2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;\n3.gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;\n4.Auflösungsbeschluss.\n(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;\n2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nDies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.\n(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Auflösung der Gesellschaft - § 138 Auflösungsgründe\n\n(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;\n2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;\n3.gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;\n4.Auflösungsbeschluss.\n(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;\n2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nDies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.\n(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Zweites Buch","Erster Abschnitt","Fünfter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 137","Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters","137",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 136","Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag","136",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 135","Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters","135",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 139","Auflösung durch gerichtliche Entscheidung","139",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 140","Auflösungsbeschluss","140",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 141","Anmeldung der Auflösung","141",[],false]