[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-151":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238437,"§ 151","151","Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung","Liquidation der Gesellschaft","(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.\n(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.\n(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Offene Handelsgesellschaft - Liquidation der Gesellschaft - § 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung\n\n(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.\n(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.\n(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Zweites Buch","Erster Abschnitt","Sechster Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 150","Anmeldung des Erlöschens der Firma","150",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 149","Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag","149",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 148","Rechtsstellung der Liquidatoren","148",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 152","Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen","152",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 161",null,"161",{"norm_key":47,"title":44,"slug":48},"§ 162","162",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 03.12.2024 – II ZR 143\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:031224UIIZR143.23.0","Die Haftung des Kommanditisten der der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Kommanditgesellschaft angehört, ist nicht entsprechend § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begrenzt.","2024-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707232025.zip","rechtsprechung",false]