[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-235":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":80},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238463,"§ 235","235",null,"Stille Gesellschaft","(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.\n(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.\n(3) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.","HGB - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft - Stille Gesellschaft - § 235\n\n(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.\n(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.\n(3) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Dritter Abschnitt",[24,27,31],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 234","234",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 233","Informationsrecht des stillen Gesellschafters","233",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 232","232",[35,38,42],{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 236","236",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 238","Buchführungspflicht","238",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 239","Führung der Handelsbücher","239",[47,53,59,64,69,75],{"title":48,"ecli":16,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"BGH, Urt. v. 16.05.2017 – II ZR 284\u002F15","Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.","2017-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313442017.zip","rechtsprechung",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":52},"BGH, Urt. v. 06.12.2016 – II ZR 140\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR140.15.0","Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf.","2016-12-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300572017.zip",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":16,"date":62,"source_url":63,"source_type":52},"BGH, Urt. v. 20.09.2016 – II ZR 124\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR124.15.0","2016-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160018586.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":62,"source_url":68,"source_type":52},"BGH, Versäumnisurteil v. 20.09.2016 – II ZR 120\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR120.15.0","Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314492016.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":52},"BGH, Urt. v. 08.12.2015 – II ZR 333\u002F14","ECLI:DE:BGH:2015:081215UIIZR333.14.0","Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. 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