[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-248":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238476,"§ 248","248","Bilanzierungsverbote und -wahlrechte","Ansatzvorschriften","(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,\n2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und\n3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.\n(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.","HGB - Handelsbücher - Vorschriften für alle Kaufleute - Ansatzvorschriften - § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte\n\n(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,\n2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und\n3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.\n(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Drittes Buch","Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 247","Inhalt der Bilanz","247",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 246","Vollständigkeit. Verrechnungsverbot","246",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 245","Unterzeichnung","245",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 249","Rückstellungen","249",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 250","Rechnungsabgrenzungsposten","250",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 251","Haftungsverhältnisse","251",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 14.11.2012 – I R 19\u002F12",null,"1. NV: Bei der Prüfung, ob Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, ist wesentlich, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. Darf der Empfänger die Zahlung im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung. Anderes gilt allerdings dann, wenn das auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossene Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als eine rein theoretische Bedeutung beigemessen haben .\n2. NV: Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Gebühren im Zusammenhang der Begründung typisch stiller Beteiligungen .","2012-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350306.zip","rechtsprechung",false]