[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-259":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238489,"§ 259","259","Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit","Aufbewahrung und Vorlage","Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.","HGB - Handelsbücher - Vorschriften für alle Kaufleute - Aufbewahrung und Vorlage - § 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit\n\nWerden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Drittes Buch","Erster Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 258","Vorlegung im","258",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 257","Aufbewahrung von Unterlagen","257",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 256a","Währungsumrechnung","256a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 260","Vorlegung bei Auseinandersetzungen","260",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 261","Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern","261",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 263","Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften","263",[],false]