[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-270":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238504,"§ 270","270","Bildung bestimmter Posten","Bilanz","(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.\n(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.","HGB - Handelsbücher - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften - Bilanz - § 270 Bildung bestimmter Posten\n\n(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.\n(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Drittes Buch","Zweiter Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 268","Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz","268",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 267a","Kleinstkapitalgesellschaften","267a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 267","Umschreibung der Größenklassen","267",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 271","Beteiligungen. Verbundene Unternehmen","271",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 272","Eigenkapital","272",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 274","Latente Steuern","274",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 04.12.2014 – IV R 28\u002F11",null,"1. NV: Eine Dividendenforderung ist im Zeitpunkt des rechtsverbindlichen Beschlusses über die Gewinnausschüttung zu aktivieren, auch wenn dieser bereits vor der Erstellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist  .\n2. NV: Gewinnausschüttungen, die auf GmbH-Anteile entfallen, welche zum Sonderbetriebsvermögen II eines Gesellschafters gehören, sind als Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters zu erfassen .\n3. NV: Die Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung an einen ausscheidenden Gesellschafter in Höhe des dem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Anteils an den thesaurierten Gewinnen kann ohne weitere Anhaltspunkte weder als Scheingeschäft noch als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beurteilt werden   .","2014-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550009.zip","rechtsprechung",false]