[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-308a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238544,"§ 308a","308a","Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen","Bewertungsvorschriften","Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.","HGB - Handelsbücher - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften - Bewertungsvorschriften - § 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen\n\nDie Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Drittes Buch","Zweiter Abschnitt","Fünfter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 308","Einheitliche Bewertung","308",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 307","Anteile anderer Gesellschafter","307",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 306","Latente Steuern","306",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 309","Behandlung des Unterschiedsbetrags","309",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 310","Anteilmäßige Konsolidierung","310",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 311","Definition. Befreiung","311",[],false]