[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-324a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238575,"§ 324a","324a","Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a","Prüfung","(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\n(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.","HGB - Handelsbücher - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften - Prüfung - § 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a\n\n(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\n(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Drittes Buch","Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 324","Prüfungsausschuss","324",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 323","Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers","323",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 322","Bestätigungsvermerk","322",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 325","Offenlegung","325",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 325a","Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland","325a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 326","Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung","326",[],false]