[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-327":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238580,"§ 327","327","Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung","Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle","Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs 1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der AktivseiteA I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;\nA I 2Geschäfts- oder Firmenwert;\nA II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;\nA II 2technische Anlagen und Maschinen;\nA II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;\nA II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;\nA III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;\nA III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;\nA III 3Beteiligungen;\nA III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;\nB II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;\nB II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;\nB III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.\nAuf der PassivseiteC 1Anleihen,davon konvertibel;\nC 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;\nC 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;\nC 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;\n2.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.","HGB - Handelsbücher - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften - Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle - § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung\n\nAuf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs 1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der AktivseiteA I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;\nA I 2Geschäfts- oder Firmenwert;\nA II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;\nA II 2technische Anlagen und Maschinen;\nA II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;\nA II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;\nA III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;\nA III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;\nA III 3Beteiligungen;\nA III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;\nB II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;\nB II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;\nB III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.\nAuf der PassivseiteC 1Anleihen,davon konvertibel;\nC 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;\nC 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;\nC 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;\n2.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Drittes Buch","Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 326","Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung","326",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 325a","Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland","325a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 325","Offenlegung","325",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 327a","Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften","327a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 328","Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung","328",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 329","Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle","329",[],false]