[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-341h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238635,"§ 341h","341h","Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen","Versicherungstechnische Rückstellungen","(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere 1.nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,\n2.die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und\n3.die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.\n(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als \"ähnliche Rückstellung\" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.","HGB - Handelsbücher - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen - Versicherungstechnische Rückstellungen - § 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen\n\n(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere 1.nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,\n2.die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und\n3.die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.\n(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als \"ähnliche Rückstellung\" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Drittes Buch","Vierter Abschnitt","Vierter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 341g","Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle","341g",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 341f","Deckungsrückstellung","341f",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 341e","Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze","341e",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 341i","Aufstellung, Fristen","341i",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 341j","Anzuwendende Vorschriften","341j",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 341k",null,"341k",[],false]