[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-342k":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238666,"§ 342k","342k","Weglassen nachteiliger Angaben","Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts","(1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen.\n(2) Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.","HGB - Handelsbücher - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen - Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts - § 342k Weglassen nachteiliger Angaben\n\n(1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen.\n(2) Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Drittes Buch","Vierter Abschnitt","Dritter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 342j","Währung","342j",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 342i","Länderbezogener Ausweis der Angaben","342i",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 342h","Pflichtangaben","342h",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 342l","Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format","342l",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 342m","Offenlegung im Unternehmensregister","342m",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 342n","Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft","342n",[],false]