[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-435":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238764,"§ 435","435","Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen","Allgemeine Vorschriften","Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.","HGB - Handelsgeschäfte - Frachtgeschäft - Allgemeine Vorschriften - § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen\n\nDie in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Viertes Buch","Vierter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 434","Außervertragliche Ansprüche","434",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 433","Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden","433",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 432","Ersatz sonstiger Kosten","432",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 436","Haftung der Leute","436",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 437","Ausführender Frachtführer","437",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 438","Schadensanzeige","438",[51,58,64,70,76,81,87,92,98,104],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 24.04.2025 – I ZR 103\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:240425UIZR103.24.0","Hat es ein Unterfrachtführer übernommen, das Gut unmittelbar an den letzten Empfänger auszuliefern, kann dieser im Falle der Beschädigung des Guts gegenüber dem Unterfrachtführer gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechte aus dem Unterfrachtvertrag geltend machen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161\u002F10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 151\u002F21, BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]).","2025-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710732025.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 23.03.2023 – I ZR 180\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZR180.22.0",null,"2023-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623772023.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 212\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR212.20.0","1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendet, hält die Klausel\nWeisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.\neiner Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand, wenn der Dienstleister Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann besorgt.\n2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister verwendet, benachteiligt die Klausel\nHat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.\nVerbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen.\n3. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern\n- unzureichend verpackte Güter\n- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen)\n- Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone)\n- Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher)\n- Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen\u002FPersonengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden\nvon der Beförderung ausschließt, genügen den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n4. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern\n- verderbliche und temperaturempfindliche Güter\n- Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen)\n- Abfälle i.S.d. KrWG\nvon der Beförderung ausschließt, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sind.\n5. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Paketdienstleister berechtigt, bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse Pakete zu öffnen und damit in das Postgeheimnis einzugreifen, benachteiligt Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter nicht erforderlich ist.\n6. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstleisters, die Verbrauchern verschuldensunabhängig eine umfassende Pflicht zur Tragung von Schäden und Kosten auferlegt, die aus einer vertragswidrigen Beauftragung zur Beförderung von Verbotsgütern resultieren, ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher unwirksam.\n7. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie eine Haftung des Paketdienstleisters für vorsätzlich oder leichtfertig verursachte Folgeschäden und Folgekosten bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets ausschließt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB und ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.","2022-04-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312572022.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 23.07.2020 – I ZR 119\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:230720UIZR119.19.0","1. Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154\u002F87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]).\n2. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt sind, ist auch dann zu prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergeht.\n3. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken zu überwachen oder dort abzustellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Frachtführer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf.\n4. Aus § 7a Abs. 2 Satz 1 GüKG ergibt sich für den Absender keine gegebenenfalls zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB führende Warnobliegenheit.\n5. Wenn der Frachtführer mangels eines ihm anzulastenden qualifizierten Verschuldens im Sinne des § 435 HGB nur beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB haftet, wirkt sich ein Mitverschulden des Absenders oder Empfängers nur dann auf seine Haftung aus, wenn sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des § 431 HGB zurückbleibt.\n6. Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsausschluss führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212\u002F08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 - Mega-Kasten-Gewinnspiel, mwN).\n7. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Fall der gemäß § 435 HGB unbeschränkten Haftung des Frachtführers der Erlass eines Grundurteils in Betracht kommt.","2020-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311162020.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":61,"date":79,"source_url":80,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 25.01.2017 – I ZR 113\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:250117BIZR113.15.0","2017-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE611122017.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 245\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR245.14.0","1. Unterlässt der Versender bei Verbotsgut den Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt nicht mitursächlich gewesen ist.\n2. Durch den im Sitzungsprotokoll enthaltenen Hinweis allein, beigezogene Akten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wird nicht deutlich, dass das Gericht in diesen Akten enthaltene protokollierte Angaben eines Zeugen zum Zwecke des Urkundenbeweises verwerten will.","2016-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308482016.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":61,"date":90,"source_url":91,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – I ZR 277\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR277.14.0","2016-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160005766.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 04.02.2016 – I ZR 216\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:040216UIZR216.14.0","1. Nr. 27.2 ADSp lässt in Abweichung von § 660 Abs. 3 HGB aF bei Multimodaltransporten mit Seestrecke zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm beförderter Ware ein qualifiziertes Verschulden der Leute oder Gehilfen des Frachtführers genügen.\n2. Wird Transportgut ohne die für den Seetransport erforderliche Markierung versendet und beauftragt der Versender den Hauptfrachtführer damit, die fehlende Markierung nachzuholen, begründet ein unterbliebener körperlicher Abgleich der unmarkierten Sendung mit den Lieferpapieren hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden, wenn es infolge einer fehlerhaften Markierung zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt.","2016-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301112016.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 10.12.2015 – I ZR 87\u002F14","ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR87.14.0","1. Führt der aufgrund eines Luftfrachtvertrags beauftragte Frachtführer den Transport auf einer Teilstrecke mit dem LKW durch, obwohl eine Luftbeförderung technisch und verbindungsmäßig grundsätzlich möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter, so dass nicht mehr von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist. Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstgelegenen Flughafen nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es nicht an (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012, I ZR 161\u002F10, TranspR 2012, 456 Rn. 33).\n2. Erfolgt die Luftbeförderung des Guts über einen Flughafen, an dem es in der Vergangenheit zu Diebstählen an Sendungen gekommen ist, rechtfertigt dies für sich allein nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB.","2015-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307922016.zip",{"title":105,"ecli":61,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 22.05.2014 – I ZR 109\u002F13","Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequittung habe keinerlei Beweiswert oder aber ihr Beweiswert sei erschüttert, weil sie \"blind\" unterschrieben wurde, wenn der Unterzeichner der Empfangsbestätigung die Möglichkeit hatte, den Beladevorgang zu beobachten oder nach dessen Abschluss zumindest die Anzahl der Frachtstücke zu überprüfen.","2014-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311602014.zip",false]