[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-437":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238766,"§ 437","437","Ausführender Frachtführer","Allgemeine Vorschriften","(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.\n(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.\n(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.\n(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.","HGB - Handelsgeschäfte - Frachtgeschäft - Allgemeine Vorschriften - § 437 Ausführender Frachtführer\n\n(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.\n(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.\n(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.\n(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Viertes Buch","Vierter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 436","Haftung der Leute","436",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 435","Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen","435",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 434","Außervertragliche Ansprüche","434",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 438","Schadensanzeige","438",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 439","Verjährung","439",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 440","Pfandrecht des Frachtführers","440",[51,58,62],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 13.06.2012 – I ZR 161\u002F10",null,"1. Einem vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Unterfrachtführers nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erfüllt sind, weil der jeweilige Haftungsgrund sich aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ergibt. Der ausführende Frachtführer im Sinne von § 437 Abs. 1 HGB haftet nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer. Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB richtet sich demgegenüber allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag.\n2. Von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist nur dann auszugehen, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf der Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter.","2012-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304282012.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – I ZR 144\u002F09","2011-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE120001048.zip",{"title":63,"ecli":53,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 18.03.2010 – I ZR 181\u002F08","Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437 Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt, die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten     .","2010-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318202010.zip",false]