[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-447":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238776,"§ 447","447","Einwendungen","Allgemeine Vorschriften","(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der Frachtführer nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmittelbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins.\n(2) Wird ein ausführender Frachtführer nach § 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Frachtführer die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.","HGB - Handelsgeschäfte - Frachtgeschäft - Allgemeine Vorschriften - § 447 Einwendungen\n\n(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann der Frachtführer nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Ladeschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmittelbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins.\n(2) Wird ein ausführender Frachtführer nach § 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Frachtführer die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Viertes Buch","Vierter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 446","Befolgung von Weisungen","446",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 445","Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins","445",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 444","Wirkung des Ladescheins. Legitimation","444",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 448","Traditionswirkung des Ladescheins","448",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 449","Abweichende Vereinbarungen über die Haftung","449",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 450","Anwendung von Seefrachtrecht","450",[],false]