[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-451b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238782,"§ 451b","451b","Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten","Beförderung von Umzugsgut","(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.\n(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.\n(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.","HGB - Handelsgeschäfte - Frachtgeschäft - Beförderung von Umzugsgut - § 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten\n\n(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.\n(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.\n(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Viertes Buch","Vierter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 451a","Pflichten des Frachtführers","451a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 451","Umzugsvertrag","451",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 450","Anwendung von Seefrachtrecht","450",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 451d","Besondere Haftungsausschlußgründe","451d",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 451e","Haftungshöchstbetrag","451e",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 451f","Schadensanzeige","451f",[],false]