[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-477":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238825,"§ 477","477","Ausrüster","Personen der Schifffahrt","(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.\n(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.\n(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.","HGB - Seehandel - Personen der Schifffahrt - § 477 Ausrüster\n\n(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.\n(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.\n(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Fünftes Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 476","Reeder","476",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 475h","Abweichende Vereinbarungen","475h",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 475g","Traditionswirkung des Lagerscheins","475g",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 478","Schiffsbesatzung","478",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 479","Rechte des Kapitäns. Tagebuch","479",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 480","Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen","480",[],false]